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   BSG, 29.02.1972 - 2 RU 219/69   

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https://dejure.org/1972,4762
BSG, 29.02.1972 - 2 RU 219/69 (https://dejure.org/1972,4762)
BSG, Entscheidung vom 29.02.1972 - 2 RU 219/69 (https://dejure.org/1972,4762)
BSG, Entscheidung vom 29. Februar 1972 - 2 RU 219/69 (https://dejure.org/1972,4762)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ersatzanspruch der Krankenkasse - Versagungsgründe - Verspätete Unfallanzeige - Schaden des Unfallversicherungsträgers

Papierfundstellen

  • BSGE 34, 85
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 23.11.1995 - 1 RK 11/95

    Anspruch auf Haushaltshilfe

    Das Ermessen der Beklagten hat sich - wie das Landessozialgericht (LSG) zu Recht angenommen hat - auf Null reduziert (vgl dazu BSGE 9, 232, 239; 34, 85, 88 = SozR § 1504 Reichsversicherungsordnung (RVO) Nr. 7; Heinze in SRH B 8 RdNr 17; Kummer, DAngVers, 1988, 27, 29 mwN).
  • BSG, 29.02.1972 - 2 RU 214/69
    Die Versagung der von Krankenkasse für einen Unfallverletzten gemachten Aufwendungen setzt nach 5 1504 Abso 2 RVG voraus, daß die nach 5 1503 Abso 1 RVO Vorgeschriebene Anzeige "nicht rechtzeitig" erstattet werden isto Das LSG ist davon ausgegangen? daß diese Vdraussetzung erfüllt ist° Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es indessen nichto Nach Lage des Falles ist9 selbst wenn die Klägerin die Anzeige nicht rechtzeitig im Sinne von 5 1504 Abs() 2 RVO erstattet hat, die Beklagte nicht berechtigt, die von der Klägerin gemachten Aufwendungen zu versageno } Nach 5 1504 Abs° 2 BVG - idF des UVNG - steht die Versagung des Ersat2anspruchs im Ermessen des Unfallversicherungsträgerso Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Der Anspruch 000 kann ganz oder zum Teil versagt werden") im Vergleich zum früheren Recht des 5 1509 Abs" 4 RVG ("Die Krankenka55e hat keinen Anspruchooo") und der Bedeutung des % 1504 RVO als Ausgleich für die Vorleistungspflicht der Krankenkasse in Versicherungsfällen" die zwar auch ihre Leistungspflicht gegenüber ihren Versicherten begründen9 aber dem Risikobereich der gesetzlichen Unfallversicherung;zuzurechnen sindo Diesen Ersatzanspruch nach 5 1504 Abs" 2 BVD Zu versagen, ist nicht gerechtfertigt? wenn der Unfallversicherungsträger, selbst bei verspäteter Anzeige seitens der Krankenkasse, an einer rechtzeitigen Entscheidung über eigene Maßnahmen nicht gehindert war und ihm keine höheren Entschädigungsleistungen an den Verletzten entstanden sind als dies bei rechtzeitiger Anzeige der Fall gewesen wäreo Im einzelnen wird hierzu auf das in der Parallelstreitsache 2 RU 219/69 gefällte, zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats verwiesena 7 -.

    erst am 2° März 1967 Kenntnis erlangto Der Beklagten dagegen bereits seit dem 310 Januar 1967 bekannt0 Sie hatte somit Gelegenheit9 die ihr geboten erscheinenden Maßnahmen einzuleiteno Aufgrund der Unfallanzeige des Unternehmens wußte sie zudem? daß die Verletzte bei der Klägerin versichert war° Deren Anzeige war somit auf die Maßnahmen der Beklagten ohne jeglichen Einflußc Die Versagung des Ersatzanspruchs würde deshalb lediglich auf eine Bestrafung der Klägerin wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige nach 5 1503 RVG hinauslaufen° Dies ist jedoch nicht Aufgabe und Sinn des 5 1504 Abs° 2 RVG, wie in der Parallelstreitsache 2 RU 219/69 näher ausgeführt ist° Da somit keine Gründe ersichtlich sind, die eine Versagung des Ersatzanspruchs der Klägerin rechtfertigen" war für die Ausübung eines Ermessens im Sinne des @ 1504 Abso 2 RVO kein Raum° Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen? daß bei der gegebenen Sachlage für die Beklagte kein Grund gegeben war" den Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Aufwendungen nach @ 1504 Abs" 2 RVO abzulehneno Da über dessen Höhe kein Streit besteht, hat es zutreffend die Beklagte zur Leistung verurteilt() Die Revision der Beklagten har deshalb als unbegründet zurückzuweiseno Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf 5 193 Abs" 4 SGGV nicht zu treffen°.

  • BSG, 06.04.1989 - 2 RU 43/88

    Keine ausschließende Wirkung nach § 111 SGB X bei Erstattungsansprüchen der

    Dieses Versagensrecht besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur, wenn dem Träger der Unfallversicherung dadurch ein Schaden entstanden ist (BSGE 34, 85, 87).
  • BSG, 15.06.1976 - 2 RU 145/75
    Der Ersatzanspruch nach 5 4509 RVO aF dient dem Ausgleich für die Vorleistungspflicht der Krankenkasse in Versicherungsfällen, die zwar auch ihre Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten begründen, aber dem Risikobereich des Trägers der Unfallversicherung zuzurechnen sind (BSG 34, 85, 86 - zu 5 1504 EVO; Brackmann aaO S. 964 q ff.; Lauterbach aaO @ 1504 Anm. 2).
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